Grundlage für das Erlangen der Kirchenmitgliedschaft ist die Taufe in einer Kirchengemeinde einer Gliedkirche der EKD. Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erhalten die Kirchenmit-gliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt.
- Aufnahme ist das Erlangen der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft nach staatlichem Recht ausgetretene Person.
- Wiederaufnahme ist das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der EKD nach staatlichem Recht ausgetretene Person.
- Übertritt ist das Erlangen der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt nach staatlichem Recht, sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert.
Vielleicht suchen Sie einen Ort, an dem
– Christen ihr Christsein leben
– Christen auf Gottes Wort hören
– Christen anderen helfen
– Christen sich gegenseitig Mut machen und zusprechen
– Christen sich gegenseitig trösten
Dann treten Sie in die evangelische Kirche ein und werden damit Mitglied unserer Kirchengemeinde.
Wie das geht?
Unsere Kirche hat Wiedereintrittsstellen, aber Sie können von jedem Geistlichen an jedem Ort aufgenommen werden. Gerne auch von Pfarrer Mackscheidt. Rufen Sie ihn an (02163/6091) oder setzen Sie sich per Mail mit ihm in Verbindung. In einem Gespräch informiert er gerne über Glauben, Kirche und Kirchengemeinde. Ein Aufname-Formular wird ausgefüllt und er fragt Sie, ob Sie in die Kirche aufgenommen werden wollen und ob Sie versprechen, nach Ihren Möglichkeiten den Rechten und Pflichten nachzukommen, die mit dem Eintritt verbunden sind. Wenn Sie dieses bejahen, nimmt er Sie, kraft seines Amtes, in die evangelische Kirche auf. Er betet mit Ihnen und bietet Ihnen an, in einem Gottesdienst sich segnen zu lassen.
Rechte und Pflichten sind geregelt im Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft. Dort ist in den Paragraphen 3-5 zu lesen:
§ 3
( 1 ) In der Gemeinschaft der deutschen evangelischen Christenheit bieten die Gliedkirchen allen Kirchenmitgliedern den Dienst der Verkündigung, der Seelsorge und der Diakonie an und lassen sie nach Maßgabe ihrer Ordnungen zum Heiligen Abendmahl zu.
( 2 ) Im Rahmen der kirchlichen Ordnungen nehmen die Kirchenmitglieder an der Gestaltung des kirchlichen Lebens teil und wirken bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.
§ 4
( 1 ) Die Kirchenmitglieder sollen sich am kirchlichen Leben beteiligen, kirchliche Ämter und Dienste übernehmen und zu Spenden bereit sein.
( 2 ) Sie sind verpflichtet, den Dienst der Kirche durch Leistung gesetzlich geordneter kirchlicher Abgaben mitzutragen und zu fördern.
§ 5
(1) Die Kirchenmitglieder sind verpflichtet, die Daten und Angaben mitzuteilen, die für die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie erforderlich sind.
(2) Sie sind verpflichtet, auch bei den staatlichen oder kommunalen Meldebehörden ihre Bekenntniszugehörigkeit anzugeben.
Wir freuen uns auf Sie!!!